|
|||
Rechtsgrundlage der Unterbringung ist § 16 SGB VIII. Der Aufenthalt dient der Förderung der Erziehung in der Familie. Das Angebot soll insbesondere Familien in belasteten Familiensituationen durch das Jugendamt vorgehalten werden. Weitere Rechtsgrundlagen der Unterbringung können die §§ 20, 27, 8a, 42 SGB VIII sein.
Im Alter von zwei bis fünfzehn Jahren werden Kinder und Jugendliche mit Bedarf auf Hilfe zur Erziehung aufgenommen und koedukativ in zwei Gruppen betreut.
Die Aufnahmegründe sind:
|